Rentenversicherungspflicht
Für Arbeiter und Angestellte besteht in Deutschland grundsätzlich eine Rentenversicherungspflicht. Jeder, der sich in einem festen Arbeitsverhältnis befindet, muss somit regelmäßig Beiträge in bestimmter Höhe an die deutsche Rentenversicherung entrichten. Die derzeitige Höhe dieser Zahlungen beträgt 19,9 Prozent des Bruttoeinkommens (Stand 2011). Daneben muss sich auch eine Reihe an Selbständigen gesetzlichen Versichern, sofern sie hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Zweck der Versicherungspflicht
Ein besonderes Merkmal der Rentenversicherung in Deutschland ist es, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils die Hälfte der monatlichen Zahlungen entrichten. Diese Beiträge werden in aller Regel von den Krankenkassen eingezogen. Neben den eingangs erwähnten Gruppen sind auch Studenten dazu verpflichtet, in die Rentenkassen einzuzahlen, wenn Sie neben dem Studium einer Erwerbstätigkeit nachgehen. In diesem Falle ist die tatsächliche Arbeitszeit maßgeblich, wenn entschieden werden soll, ob eine Beschäftigung rentenversicherungspflichtig ist oder nicht. Durch die Beiträge wird die derzeitige Rente für alle, die einen Anspruch darauf haben, gemäß dem Generationenvertrag finanziert.
Wer muss sich versichern?
Prinzipiell alle Arbeitnehmer, die in einem nichtselbständigen Arbeitsverhältnis stehen, müssen der Versicherungspflicht nachkommen. Hinzu kommen Scheinselbständige und angehörige bestimmter Berufsgruppen wie zum Beispiel Künstler und Publizisten, Hebammen, selbständige Handwerker und Pflegepersonen.
Ausnahmen bilden sogenannte Minijobs, die auch als geringfügige Beschäftigung auf 400-Euro-Basis bezeichnet werden. Hierbei sind keine Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung notwendig. Auf Antrag kann diese jedoch auch hier vorgenommen werden, damit eine Anrechnung zugunsten der späteren Rente stattfinden kann.
Selbständige und Freiberufler
Diese Personengruppe ist in der Regel von der Rentenversicherungspflicht befreit, was jedoch mit bestimmten Voraussetzungen hinsichtlich der tatsächlichen Selbständigkeit verbunden ist. In diesem Zusammenhang wird häufig von einer sogenannten Scheinselbständigkeit gesprochen. Diese ist dann gegeben, wenn sich der Selbständige oder Freiberufler in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis befindet.
Die Grenzen zwischen Selbständig und Scheinselbständig erscheinen dabei nicht immer klar definiert, aber zwei wichtige Punkte können festgehalten werden: Ist der Selbständige im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig, zu dem folglich eine nicht von der Hand zu weisende Abhängigkeit besteht, so wird der er automatisch rentenversicherungspflichtig. Zudem darf der Selbständige keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Entgelt regelmäßig 400 Euro übersteigt.
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Unter bestimmten Umständen ist es möglich, eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu erlangen. Dies gilt zum Beispiel für Existenzgründer. Sie können sich für volle drei Jahre ab der Aufnahme der Geschäftstätigkeit vom Regelbeitrag befreien lassen. Diese Zeit lässt sich ausweiten, wenn es dem Existenzgründer gelingt, seine Unternehmung innerhalb dieser drei Jahre aufzubauen und zu entwickeln. Dies bemisst sich an der Anzahl der Auftraggeber und Arbeitnehmer, die er möglicherweise einstellen wird. Wichtig ist, dass er nicht zum Kreis der arbeitnehmerähnlichen Selbständigen zählt, um dauerhaft von der Rentenversicherungspflicht befreit zu werden.
Freiwillige Versicherungspflicht
Selbständige, die eigentlich nicht Rentenversicherungspflichtig sind, haben die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern. Zahlungen können für die gesamte Zeit seit der Vollendung des 16. Lebensjahres vorgenommen werden, also rückwirkend, um die Rente im Alter zu erhöhen. Hinzu kommt, dass die fünfjährige Wartezeit seit 2010 entfallen ist. Der freiwillig Rentenversicherte kann statt dem Regelbeitrag individuelle Beiträge bezahlen, die jedoch eine bestimmte Mindesthöhe erreichen müssen. Die Bemessungsgrundlage liegt in diesem Falle bei 400 Euro. Hinsichtlich der Zahlungen besteht auch keine Altersgrenze, weswegen auch Zahlungen nach dem 65. Lebensjahr vorgenommen werden können.