Rentenversicherung - Rentenversicherungen

Beitragsbemessungsgrenze

Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Versicherungsbeitrags berücksichtigt werden. Für darüber hinausgehendes Einkommen sind keine Beiträge zu zahlen.

Die Beitragsbemessungsgrenzen werden jährlich von der Bundesregierung für die Renten-/Arbeitslosenversicherung und die Kranken-/Pflegeversicherung durch Rechtsverordnung festgelegt. Die jährliche Anpassung richtet sich nach der Entwicklung der Bruttolohnsumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr.

Gesetzliche Rentenversicherung
In der gesetzlichen Rentenversicherung weist die Beitragsbemessungsgrenze für 2010 folgende Werte auf:

- alte Bundesländer: 5.500 Euro pro Monat = 66.000 Euro pro Jahr
- neue Bundesländer: 4.650 Euro pro Monat = 55.800 Euro pro Jahr

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