Rente

Beitragsbemessungsgrenze

BeitragsbemessungsgrenzeDie Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung gibt den Betrag an bist zu dem in Deutschland Beiträge zur gesetzlichen Rente erhoben werden. Für Einkommen, die über der Beitragsbemessungsgrenze liegen, werden Beiträge nur von der Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Der Teil des Einkommens der über der Bemessungsgrenze liegt wird nicht berücksichtigt. Die Beitragsbemessungsgrenze wird oftmals mit der Pflichtversicherungsgrenze verwechselt. Die Pflichtversicherungsgrenze gibt jedoch an, bis zu welchem Einkommen eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse besteht. Für die gesetzliche Rentenversicherung gilt für alle Beschäftigten eine generelle Versicherungspflicht.

Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung für 2012

Die Beitragsbemessungsgrenze wird von der Bundesregierung jedes Jahr neu festgelegt. Hierbei ist das Verhältnis maßgebend, in dem das durchschnittliche Einkommen aus abhängiger Beschäftigung im vorausgegangen Kalenderjahr zur zugehörigen statistisch ermittelten Kennzahl aus dem Vorjahr steht.

In Deutschland gibt es unterschiedliche Bemessungsgrenzen für die allgemeine Rentenversicherung und für die knappschaftliche Versicherung. Zudem gilt für die neuen Bundesländer ebenfalls eine separate Bemessungsgrenze.

Für die alten Bundesländer liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei der allgemeinen Rentenversicherung bei voraussichtlich 66.000 Euro im Jahr bzw. 5.500 Euro im Monat. Für die neuen Bundesländer beträgt sie dagegen 57.600 Euro im Jahr oder 4.800 Euro im Monat. Bei der knappschaftlichen Versicherung liegen die Bemessungsgrenzen um einiges höher.

Für den Westen liegt sie bei 82.200 Euro jährlich oder 6850 Euro pro Monat und für die östlichen Bundesländer bei voraussichtlich 72000 Euro jährlich bzw. 6000 Euro pro Monat. Früher gab es auch noch eine Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten. Diese ist jedoch mit der Rentenreform zum 01. Oktober 2005 weggefallen.

Die beitragspflichtigen Einnahmen zur Beitragsbemessungsgrenze

BeitragsbemessungsgrenzeAus welchen Einnahmen die Beitragsbemessungsgrenzen für die Rentenversicherung ermittelt wird, ist im § 162 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) aufgeführt. Für alle Beschäftigte, die ein Arbeitseinkommen beziehen, zählt das Einkommen aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung.

Für Erwerbstätige in einer Ausbildung gilt ein Prozent der Bezugsgröße. Die Bezugsgröße wird jährlich von der Bundesregierung festgelegt. Bei Behinderten Menschen zählen mindestens 80 Prozent der Bezugsgröße. Für den Fall, dass das tatsächliche Arbeitseinkommen höher ist, zählt dieses als Beitragsbemessungsgrenze. Bei Personen mit einer selbstständigen Tätigkeit wird ein Einkommen in Höhe der Bezugsgröße gerechnet. Sollte ein geringeres Einkommen nachgewiesen werden, dann zählt das geringere Einkommen. Der Mindestbetrag ist jedoch 400 Euro pro Monat.