Die Altersrente
Die Altersrente ist eine Leistung der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Das Sozialgesetzbuch definiert in seinem Sechsten Buch verschiedenartige Altersrenten:
Die Regelaltersrente
Voraussetzung für den Bezug der wohl klassischsten Form der Altersrente ist zum einen das Erreichen der Altersgrenze und zum anderen die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren. Heute gilt in der Regel die Altersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres als erreicht. Für die vor Januar 1947 Geborenen ist die Altersgrenze bereits mit dem 65. Lebensjahr erreicht. Für diejenigen Rentenversicherten, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, erhöht sich das Renteneintrittsalter in einem monatlichen Turnus. Danach ist beispielsweise die Altersgrenze für einen Versicherten, der 1947 geboren wurde, mit dem 65. Lebensjahr plus einem Monat, für einen 1954 Geborenen mit 65 Jahren und acht Monaten erreicht. Abweichend von dieser Regel gilt weiterhin die 65-jährige Altersgrenze für die Versicherten, die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und gleichzeitig vor dem 1. Januar 2007 unter das Altersteilzeitgesetz fielen.
Andere Altersgrenzen gelten auch für Schwerbehinderte. Hier ist das Renteneintrittsalter für einen 1952 Geborenen bereits mit 63 Jahren plus einem Monat erreicht.
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit
Für die Inanspruchnahme dieser Rentenart muss der Versicherte vor dem 1. Januar 1952 geboren und gleichzeitig maximal vier Jahre jünger sein als die vorgesehene Regelaltersgrenze. Zudem ist die Wartezeit von 15 Jahren zu erfüllen und in den letzten zehn Jahren sollten zumindest acht Jahre Beiträge zur Rentenversicherung eingezahlt worden sein. Hat der Versicherte nun das 58. Lebensjahr plus sechs Monate erreicht und war in den letzten 52 Wochen arbeitslos oder hat zwei Jahre in Altersteilzeit gearbeitet, kann er die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit vorzeitig beantragen. Der Rentenverlust oder der Abschlag für die vorzeitige Renten-Inanspruchnahme beträgt 0,3 Prozent.
Mit der Rentenreform 1999 ist das Auslaufen dieser Rentenart beschlossene Sache, da hier nur noch Versicherte, die vor 1952 geboren sind, Berücksichtigung finden. Ebenso verhält es sich mit der Altersrente für Frauen.
Altersrente für Frauen
Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist die Vollendung des 60. Lebensjahres sowie ein Geburtsdatum vor dem 1. Januar 1952. Hier, wie auch bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, wird seit 2000 die Altersgrenze stetig vom 60. auf das vollende 65. Lebensjahr angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme soll aber auch zukünftig bestehen bleiben, bei gleichzeitiger Inkaufnahme hoher Abschläge bis zu 18 Prozent.
Altersrente für langjährig Versicherte
Der Gesetzgeber wird diese besondere Altersrente zum 1. Januar 2012 einführen. Als langjährig Versicherte gelten die Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet und eine 45-jährige Wartezeit erfüllt haben. Folglich ist die Inanspruchnahme dieser Altersrente ab dem Geburtsjahrgang 1947 möglich. Die
Wartezeit von 45 Jahren kann hier nicht durch Anrechnungszeiten wegen Lohnersatzleistungen, Studien- oder Schulzeiten vor 1992 erreicht werden. Auch der Bezug von Arbeitslosengeld II ab 2011 oder freiwillige Beitragszahlungen reichen nicht aus. Allerdings finden Wehr- oder Zivildienst, Krankengeldbezugszeiten, Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung neben den Pflichtbeitragszeiten durch Beschäftigung ihre Anrechenbarkeit.